Die maximal zulässige Aufbau- und Werbehöhe (inkl. Schilder, Transparente und sonstige Werbe- und Bauträger) ist auf 5,00 m festgesetzt, soweit die Höhe der Hallendecke und eventuell vorhandene feste Einbauten dies zulassen. Eine Überschreitung der Aufbau- und Werbehöhe ist je nach Hallenhöhe und mit schriftlicher Freigabe möglich. Bei eingeschossigen Standbauten, die die zulässige Aufbauhöhe nicht überschreiten, ist es nicht erforderlich, Standbauunterlagen zur Freigabe einzureichen, wenn die technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden. Alle anderen Standbauten und Konstruktionen sind freigabepflichtig. Die Regelung zur Standbaufreigabe und deren Anfrage befinden sich in den Technischen Richtlinien, Ziffer 4.2.
Die maximale Bau- und Werbehöhe aller Standbauten in Passagen und Boulevardbereichen beträgt 3,00 m.